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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17 B ER (https://dejure.org/2017,96211)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.10.2017 - L 8 SO 169/17 B ER (https://dejure.org/2017,96211)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - L 8 SO 169/17 B ER (https://dejure.org/2017,96211)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2017 - L 13 AS 9/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Der am 25. November 2016 beim Sozialgericht (SG) Stade von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde erst- und zweitinstanzlich abgelehnt (- S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER -).

    Mit Bescheid vom 30. März 2017 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. April 2017 gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung eines prognostizierten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in monatlicher Höhe von 1.200,00 EUR ab und verwies insoweit auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte zum Aktenzeichen S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER (2 Bände) und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Sozialamts des Antragsgegners betreffend den Antragsteller (1 Band) und des Jobcenters betreffend die Ehefrau des Antragstellers (4 Bände) und seinen Sohn (1 Band in Kopie) verwiesen.

    Einer Entscheidung über den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaften Eilantrag steht die Rechtskraft des Beschlusses des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- S 28 AS 171/16 ER, L 13 AS 9/17 B ER -) nicht entgegen.

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -) über den Eilantrag der Eheleute vom 24. November 2016 legt der erkennende Senat als glaubhaft gemachten Bedarf für Unterkunft und Heizung Mietkosten für einen Drei-Personen-Haushalt in monatlicher Höhe von 556, 60 EUR sowie angemessene Heizkosten von 120, 00 EUR je Monat zu Grunde und damit kopfteilig für den Antragsteller, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in monatlicher Höhe von jeweils 225, 53 EUR.

    Der Senat legt insoweit - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senats des LSG vom 16. März 2017 (- L 13 AS 9/17 B ER -) - zu Grunde, dass die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bei der Ermittlung der Leistungsansprüche wie in einer Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf die drei Bewohner der Unterkunft, also den Antragsteller, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, aufzuteilen sind (zum sog. Kopfteilprinzip vgl. zuletzt etwa BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 13 AS 374/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren des Sohnes des Antragstellers (Beschluss vom 24. Januar 2017 L 13 AS 374/16 B ER ) wurde der Vertrag am 30. Januar 2017 dahingehend geändert, dass die Miete lediglich 330, 00 EUR (warm) betrage.

    Ob hier die Unterkunftskosten ausnahmsweise, wie der Antragsteller unter Berufung auf den am 30. Januar 2017 geänderten Untermietvertrag mit seinem Sohn geltend macht, auf die Bewohner der Unterkunft anders aufzuteilen sind (wie in Wohngemeinschaften, vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - juris Rn. 24; vgl. auch den Beschluss des 13. Senats des LSG im Eilverfahren des Sohnes des Antragstellers vom 24. Januar 2017 - S 28 AS 167/16 ER, L 13 AS 374/16 B ER - Seite 4 ff.), kann im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dahinstehen, ohne dass der Antragsteller und seine Ehefrau unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Nachteile erleiden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2018 - L 11 AS 700/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Diese Entscheidung ist Gegenstand eines Klageverfahrens beim SG und eines derzeit beim 11. Senat des LSG anhängigen Eilverfahrens (- S 28 AS 66/17 ER, L 11 AS 700/17 B ER -).

    Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Unterlagen zu dem Geschäftskonto der im Februar 2017 aufgelösten E. KG bei der M. GmbH (IBAN N.), umfassende Auszüge der Pfändungsschutzkonten des Antragstellers IBAN Q.) und der Ehefrau (IBAN R.) sowie Belege für die zum Verkauf gesperrten eBay-Accounts (D., E. -Trade, F., G., H.) vorgelegt (letztere in dem anhängigen Beschwerdeverfahren des Sohnes - L 11 AS 700/17 B ER -).

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Von einer Berücksichtigung sind nur Darlehen ausgenommen, bei denen von Anfang an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht (vgl. für das SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 17 - für das SGB XII: BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 26, BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 25).
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Ein verbleibender überschießender Einkommensanteil ist anschließend nach der sog. vertikalen Einkommensanrechnungsmethode (und damit entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) auf den Bedarf der leistungsberechtigten Person anzurechnen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris Rn. 45 ff.).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Von einer Berücksichtigung sind nur Darlehen ausgenommen, bei denen von Anfang an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht (vgl. für das SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - juris Rn. 17 - für das SGB XII: BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 26, BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 25).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verfügen der Antragsteller und seine Ehefrau auch nicht über ein Vermögen, das den gemeinsamen Vermögensfreibetrag (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 13/11 R - juris) nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (5.000,00 EUR) und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II (8.250,00 EUR + 750, 00 EUR) von insgesamt 14.000,00 EUR überschreitet.
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Ob hier die Unterkunftskosten ausnahmsweise, wie der Antragsteller unter Berufung auf den am 30. Januar 2017 geänderten Untermietvertrag mit seinem Sohn geltend macht, auf die Bewohner der Unterkunft anders aufzuteilen sind (wie in Wohngemeinschaften, vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R - juris Rn. 24; vgl. auch den Beschluss des 13. Senats des LSG im Eilverfahren des Sohnes des Antragstellers vom 24. Januar 2017 - S 28 AS 167/16 ER, L 13 AS 374/16 B ER - Seite 4 ff.), kann im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dahinstehen, ohne dass der Antragsteller und seine Ehefrau unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Nachteile erleiden.
  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Die Sondervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nach der nach einem nicht erforderlichen Umzug nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, ist hier nicht einschlägig, weil die Familie des Antragstellers nicht innerhalb des gleichen örtlichen Vergleichsraums zur Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft umgezogen sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R - juris Rn. 18 ff.).
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2017 - L 8 SO 169/17
    Diese Unterstützung "im kleinen Rahmen", wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2017 ausgeführt hat, wäre nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Ausgleich einer vom Jobcenter möglicherweise rechtswidrig verweigerten Leistung dient und für den Fall der Nachzahlung des Leistungsträgers zurückzuzahlen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 46/11 R - juris Rn. 15).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende -

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

  • LSG Sachsen, 14.02.2017 - L 7 AS 2055/13

    SGB-II -Leistungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2017 - L 8 SO 266/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2008 - L 8 SO 11/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2008 - L 8 SO 36/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach dem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 701/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2018 - L 11 AS 700/17
    Im Beschwerdeverfahren (Az. L 8 SO 169/17 B ER) vernahm das LSG im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. August 2017 die Mutter des Antragstellers als Zeugin und hörte den Vater des Antragstellers an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akten des Eilverfahrens des Vaters des Antragstellers (S 19 SO 8/17 ER / L 8 SO 169/17 B ER) nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie die von dem Antragsgegner als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

    Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des 8. Senats im Verfahren des Vaters des Antragstellers an (Beschluss vom 11. Oktober 2017 - L 8 SO 169/17 B ER -, dort S. 15-17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 701/17
    Dabei hat der Senat durchaus zur Kenntnis genommen, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern in den hier relevanten Jahren 2016 und 2017 - vgl zur Einkommens- und Vermögenssituation etwa die Beschlüsse des 13. und 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 16. März 2017 - L 13 AS 9/17 B ER - und vom 11. Oktober 2017 - L 8 SO 169/17 B ER - in den von den Eltern bzw dem Vater geführten Verfahren - undurchsichtig gewesen sein mögen.
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